Rahmenbedingungen

Rahmenbedingungen

Psychotherapeutische Verschwiegenheit

Als Psychotherapeutin bin ich laut § 15 des  Psychotherapiegesetzes zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies entspricht auch meiner  ethischen Einstellung als Psychotherapeutin, um eine vertrauensvolle, therapeutische Beziehung aufbauen zu können.

Auch die Krankenkasse oder die behandelnde ÄrztIn der PatientInnen erfahren nichts über die Inhalte der Behandlung.

Eine Ausnahme der Verschwiegenheitspflicht ist nur dann möglich, wenn dadurch in einer Notlage bei akuter Selbst- oder Fremdgefährdung ein unmittelbar drohender Nachteil von sich oder anderen abgewendet kann.

Behandlung auf „Krankenschein“

Als Vertragspartnerin der Wiener Gesellschaft für psychotherapeutische Versorgung (WGPV) und der Niederösterreichischen Gesellschaft für psychotherapeutische Versorgung (NÖGPV)kann ich KlientInnen auch Leistungen anbieten, bei denen die Kosten für die Psychotherapie vollständig von der Krankenkasse übernommen werden.

Die WGPV und die NÖGPV erhalten jedoch von den Krankenkassen nur beschränkte Kontingente, weshalb KlientInnen, die einen „Kassenplatz“ haben wollen, meist längere Wartezeiten für einen Therapieplatz auf sich nehmen müssen. Es kann daher sein, dass ich Sie leider vorerst nur auf eine Warteliste setzen kann.

Viele Krankenkassen gewähren eine teilweise Kostenerstattung. Die Voraussetzungen dafür sind:

Ø  eine von mir erstellte "krankheitswertige Diagnose" nach dem ICD-10,

Ø  eine ärztliche Bestätigung vor der 2. Therapiestunde und

Ø  das Stellen eines Antrags auf teilweise Kostenerstattung vor der 10. Therapiestunde (mit einer Überweisung für Psychotherapie vom Hausarzt/Psychiater)