Rahmenbedingungen Psychotherapeutische Verschwiegenheit Als Psychotherapeutin bin ich laut § 15 des
Psychotherapiegesetzes zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies
entspricht auch meiner ethischen Einstellung als
Psychotherapeutin, um eine vertrauensvolle, therapeutische Beziehung
aufbauen zu können.
Eine Ausnahme der Verschwiegenheitspflicht ist nur dann möglich, wenn
dadurch in einer Notlage bei akuter Selbst- oder Fremdgefährdung ein
unmittelbar drohender Nachteil von sich oder anderen abgewendet kann.
Behandlung auf „Krankenschein“ Als Vertragspartnerin der Wiener Gesellschaft für
psychotherapeutische Versorgung (WGPV) kann ich
KlientInnen auch Leistungen anbieten, bei denen die Kosten für die
Psychotherapie vollständig von der Krankenkasse übernommen werden. Viele Krankenkassen gewähren eine teilweise Kostenerstattung.
Die Voraussetzungen dafür sind: Ø eine
von mir erstellte "krankheitswertige Diagnose" nach dem ICD-10, Ø eine ärztliche Bestätigung vor der
2. Therapiestunde und Ø das
Stellen eines Antrags auf teilweise Kostenerstattung vor der 10.
Therapiestunde (mit einer Überweisung für Psychotherapie vom Hausarzt/Psychiater) |